학술논문

危險社會에서의 法益侵害에 관한 刑法的 考察 / A Criminal Study on the Infringement of Leagl Interests in Risk Society
Document Type
Dissertation/ Thesis
Source
Subject
위험사회
법익
Language
Korean
Abstract
Die Aufgabe des Strafrechts besteht in dem subsidären Rechtsgüterschutz in der Gesellschaft. Dem Begriff des Rechtsguts wurde schon immer eine herausragende Bedeutung für die Strafrechtwissenschaft zugewiesen, obwohl eine klare Fassung des Begriffs in dem über Jahrzehnte geführten Diskurs nicht gelungen ist. In diesem Beitrag werden eine knappe Analyse der vergangenen Begriffsbildungen versucht und eine Rolle und die Bedeutung des Begriffs in seinen wichtigsten Kontexten analysiert. Anschließend werden eine neue Definition vorgeschlagen. Trotz seiner Jahrhundertlangen Geschichte gehört der Begriff des Rechtsgutes zu Begriffen, die trotz vielfachen Bemühens noch weitgehend ungeklärt sind und über alles andere als einen festen Aussagegehalt verfügen. Der Begriff des Rechtsguts ist erst am Anfang des 19. Jahrhundert zur Diskussion in der Dogmengeschichte des Strafrechts gekommen. Die Strafrechtslehre und der Aufklärung verstand damals als Verletzung subjektiver Rechte(Rechtsverletzungstheorie). 1834 hat Birnbaum in einem elegant formulierten wissenschaftlichen Essay den Begriff des Rechtsguts in die Dogmatik des Strafrechts eingeführt, und seitdem will der Streit um seine Bedeutung und Verwendung nicht abreißen. Liszt erhob das Rechtsgut zum Zentralbegriff im Verbrechensaufbau, indem er im Rechtsgut "das rechtlich geschützte Interesse" erblickte. Auch die im Jahre 1962 erschienene Untersuchung von Sina und die ab 1970 erschienenen Untersuchungen von Rudolphi, Otto, Marx, Amelung und Hassemer lassen diese Verlagerung vom Rechtsgut als systemimmanenten Arbeitsbegriff zum systemkritischen Wertmaßstab für die richtige Abstedung der Strafzone deutlich erkennen. Hassemers personale Rechtsgutslehre lässt sich als eine der bedeutendsten materialen Rechtsgutskonzeptionen anführen. Wohlers veranschlagt die positive Bedeutung des Rechtsgutsbegriffs gering. Wohlers differenziert die abstrakten Gefährdungsdelikte in konkrete Gefährlichkeitsdelikte, Kumulationsdelikte und Vorbereitungsdelikte weiter aus, um den Weg für jeweils eigenständige Legitimationskriterien vorzubereiten. In den 80er Jahren hat Ulrich Beck den Begriff der Risikogesellschaft als Kennzeichnung unserer Situation eingeführt. Die Risikogesellschaft fordert eine Minimierung der individuellen und kollektiven Verunsicherung bzw. Das Risiko, das in der Gegenwart wie Umweltverschmutzung passiert ist, wird nicht den Zweck durch das Strafrecht erreicht. Damit man dieses Vorfeld des Rechtsgüterschutzes und die Kontrolle druch das Strafrecht abwehrt, braucht man die Regründung des Rechtsgütersbegriffs im Strafrecht, weil es den Rechtsgüterschutz im Strafrecht begrenzt. Die heutige Gesellschaft ist durch zunehmende Komplexität der Gesellschaft gekennzeichnet, weil die Entwicklungen der Hochtechnologen die Komplexität der Technologien systeme, die Entwicklungen der Informationstechnologien die Individualisierung und Desintegration steigern und die Expansionen der wirtschaftlichen Ausmaße die Komplexität der Organisationen steigern. Um die gesellschaftliche Komplexität zu verringern, will man die gesellschaftlichen Gebiete oder die organisatorischen Gebiete funktionalistisch teilen und mit den funktionalistisch geteilten Organen, das heißt mit der funktionalistischen Arbeitsteiligkeit will man die gesamte Gesellschaft oder alle Organisationen verwalten. Die Bedeutung des Rechtsgütershutzes steht in der modernen Risikogesellschaft als Risikoprävention im vordergrund des Strafrechts. Die Rechtsgüter für die Prävention von dem Risiko der modernen Gesellschaft werden durch die Vorfeldkriminalisierung fettleibig, dann es erscheint den Mißbrauch der staatlichen Straferechte. Strafverteidigertag konstatiert der strafrechtliche Grundsatz vom Gedanken einer repressiven Steuerung hin zu einem präventivgestaltenden Stererungsmodell gewandelt habe. Hier böte sich ein möglicher Ausweg über eine Funktionalisierung des Strafrechts an. Funktionalisierung insofern, als die bestehenden Gefahren, die von gegenwärtig normiertem Strafrecht noch nicht erfasst werden, durch eine neue Sanktionierung und damit Kriminalisierung abgedeckt werden. Zu schützende Rechtsgüter werden erweitert, ihr Schutzbereich vorverlagert und so kommt man zu vorfelderfassenden Deliktstypen. Die zu schützenden Rechtsgüter kann man dann auch nicht mehr auf der Grundlage von Individualinteressen formulieren. Vielmehr werden solche Rechtsgüter in den Vordergrund gerückt, die durch das Strafrecht der Risikogesellschaft universeller bestimmt sind und nun erweiternd das Vorfeld schon bislang bestehender Deliktstypen erfassen. Diese Auffassung will den Anforderungen der Risikogesellschaft dadurch gerecht werden, dass das Strafrecht für diese spezifischen Anforderungen funktionalisiert wird. Dabei muss freilich eingeräumt werden, dass damit noch lange nicht sichergestellt ist, ob auch der real geforderte Schutz mit dieser Vorverlagerung zu bewirken ist. Hier scheint man sich dann aber trösten zu wollen, indem man doch auf die wichtige symbolische Funktion dieser Instrumentalisierung bzw. Funktionalisierung des Strafrechts zurückgreift. Die Risikogesellschaft verlangt aber in erster Linie andere Lösungen und neue Wege vom Strafrecht. Aber die Forderung kann nicht lauten, das Schuldprinzip über Bord zu werfen. Das Ziel des Strafrecht ist nicht potentielle Täter von zukünftigen Verbrechen durch Sanktionsdrohungen abzuschrecken, die nur an das Eigeninteresse appellieren, sondern sie überzeugen, dass sie das Strafrecht akzeptieren und beachten sollten. Dieser Ruf nach neuen Wegen im Strafrecht ist jedoch nicht ungefährlich, weil das Strafrecht sich gerade in der Vergangenheit oft genug für politische, ökonomische oder gesellschaftliche Zwecke instrumentalisieren lassen hat. So drängt sich die Frage auf, ob eine Funktionalisierung des Strafrechts für die spezifischen Bedürfnisse der Risikogesellschaft der richtige Ausweg sein kann. Auch ein instrumentalisiertes, in der Verantwortung vorverlagertes Strafrecht kommt um diese "organisierte Unverantwortlichkeit" nicht herum. Die Forderung kann nicht lauten, das Schuldprinzip über Bord zu werfen. Es ist die Aufgabe der Wissenschaft, die Risikogesellschaft mahnend auf die Gefahren, die durch Vorfeldkriminalisierung, symbolische Gesetzgebung und Verschärfung der staatlichen Eingriffsbefugnisse drohen, hinzuweisen. Ich untersuche den Inhalt des Subsidiaritätsprinzips im Strafrecht konkret. Also ich versuche, damit ich die Abstraktion des Rechtsgütersbegriffs auflöse. Der Begriff des Rechtsguts hat den Status als Metaphisik. Der Mensch ist ein Gemeinschaftwesen. In der Gemeinschaft ist einer auf den anderen angewiesen. Deshalb müssen wir aufeinander Rücksicht nehmen. Wenn man unter diesen Voraussetzungen den Begriff des Rechtsguts definieren will, könnte man ihn als ”die zum Schutz der Menschenwürde schützenswerten Güter vor den Handlungen, die Bedingungen des Zusammenlebens verhindern“ schlussfolgern. Nach der Nähe der Menschen würde muss man die Rechtsschutzintensität differenzieren. Demnach muss man die strafrechtlichen Massnahmen gegen neue Formen der Kriminalität wie Umweltkriminalität, Wirtschaftskriminalität und Cyberkriminalität entwerfen. Nach der Prüfung der sozialen Adäquanz, des erlaubten Risikos und des Subsidiaritätsprinzips, könnte man das Problem lösen im Rahmen der 3-stufigen Prüfung(Rechtsgut Prüfung→Sozialschade Strafwürdigkeit Prüfung→Strafbedürftigkeit Prüfung), die auf der Sozialschadenslehre basiert und die Rechtsgutslehre voraussetzt. Zur Sicherung dementsprechender Legitimität muss man je nach Schwere des Delikts den Schutzgrad entscheiden.