학술논문

Rechtlich Bedencken Uber die Frag Ob ein Creditor oder Glaubiger, welcher verschienen Jahren 1622. und 1623. dem Debitori oder Schuldtner an hochgestaigerten oder gar schlim[m]en und verkehrten Müntzsorten eine gewisse Summen Geldts vorgestreckt und gelihen, an jetzo ... die Bezahlung in jetzigem gangbahren Valor und Werth: und also ein mehrers, als Er außgeben, köndte oder möge von Rechtswegen begeren und einnemmen :Inn welchem Rechtlichen Bedencken, die Materia deß abgehenden Gewins unnd entspringenden Schadens weitläuffig tractiert unnd außgeführt würdet
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Language
Latin
Abstract
Munich, Bavarian State Library -- 4 J.germ. 108 #Beibd.1
München, Bayerische Staatsbibliothek -- 4 J.germ. 108#Beibd.1